Rechtsanwältin für Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Antalya
Rechtsanwältin Cennet Kesici Çetinbaş berät und vertritt Privatpersonen und Unternehmen bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Türkei. Die rechtliche Prüfung kann die Voraussetzungen nach dem türkischen internationalen Privatrecht, die Vorbereitung ausländischer Urkunden, Zuständigkeitsfragen, Anerkennungs- und Tenfizverfahren sowie die anschließende Vollstreckung umfassen.
Eine Gerichtsentscheidung aus Deutschland, Österreich, der Schweiz oder einem anderen Staat entfaltet in der Türkei nicht in jedem Fall automatisch dieselben Wirkungen wie im Ursprungsstaat. Je nachdem, ob lediglich die rechtliche Wirkung der Entscheidung anerkannt oder aus ihr in der Türkei zwangsweise vollstreckt werden soll, kommen unterschiedliche Anforderungen zur Anwendung.

Kann ein ausländisches Gerichtsurteil direkt in der Türkei vollstreckt werden? Grundsätzlich nicht. Eine rechtskräftige ausländische Entscheidung in einer Zivilsache benötigt für ihre zwangsweise Durchsetzung in der Türkei grundsätzlich eine türkische Vollstreckbarerklärung, die im türkischen Recht als Tenfiz bezeichnet wird. Soll die ausländische Entscheidung dagegen lediglich als rechtskräftige Entscheidung oder verbindlicher Nachweis berücksichtigt werden, kann ein Anerkennungsverfahren ausreichend sein.
Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Türkei
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen richtet sich in der Türkei insbesondere nach den Artikeln 50 bis 59 des Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Verfahrensrecht.
Das türkische Recht unterscheidet zwischen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung und ihrer Vollstreckbarerklärung, die im türkischen Recht als Tenfiz bezeichnet wird.
Welche Variante benötigt wird, hängt davon ab, welche Wirkung die ausländische Entscheidung in der Türkei entfalten soll.
Was ist der Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckung?
Anerkennung
Durch die Anerkennung kann eine ausländische Gerichtsentscheidung in der Türkei insbesondere als rechtskräftige Entscheidung beziehungsweise als verbindlicher Nachweis berücksichtigt werden. Eine reine Anerkennung führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Zahlungs- oder Leistungsanspruch durch türkische Vollstreckungsorgane zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Vollstreckbarerklärung
Soll aus der ausländischen Entscheidung in der Türkei tatsächlich vollstreckt werden, wird grundsätzlich eine Tenfizentscheidung benötigt. Nach erfolgreicher Vollstreckbarerklärung kann die ausländische Entscheidung wie eine türkische Gerichtsentscheidung vollstreckt werden.
Ein typisches Beispiel ist ein ausländisches Zahlungsurteil. Soll lediglich festgestellt werden, dass zwischen den Parteien bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann Anerkennung relevant sein. Soll der zugesprochene Geldbetrag aus Vermögen in der Türkei beigetrieben werden, ist grundsätzlich Vollstreckbarerklärung erforderlich.
Welche ausländischen Entscheidungen können in der Türkei anerkannt oder vollstreckt werden?
Artikel 50 des Gesetzes Nr. 5718 betrifft grundsätzlich ausländische Gerichtsentscheidungen in Zivilsachen, die nach dem Recht des Ursprungsstaates rechtskräftig geworden sind.
Zahlungsurteile
Rechtskräftige Entscheidungen über Geldforderungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Gegenstand eines Tenfizverfahrens sein.
Vertragsstreitigkeiten
Ausländische Urteile aus Kauf-, Dienstleistungs- oder anderen zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen können grundsätzlich relevant sein.
Handelssachen
Auch rechtskräftige Entscheidungen aus internationalen Handelsbeziehungen können einer Anerkennungs- oder Vollstreckungsprüfung unterliegen.
Familienrechtliche Entscheidungen
Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt und weitere familienrechtliche Entscheidungen können je nach Inhalt besondere Anerkennungs- oder Vollstreckungsfragen aufwerfen.
Schadensersatz
Entscheidungen über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Türkei vollstreckbar gemacht werden.
Persönliche Rechte aus Strafurteilen
Bei ausländischen Strafurteilen können nach Artikel 50 bestimmte darin enthaltene Entscheidungen über persönliche beziehungsweise privatrechtliche Ansprüche gesondert relevant sein.
Muss die ausländische Gerichtsentscheidung rechtskräftig sein?
Ja. Nach Artikel 50 muss die ausländische Gerichtsentscheidung nach dem Recht des Staates, in dem sie erlassen wurde, rechtskräftig geworden sein.
Deshalb genügt es grundsätzlich nicht, nur eine Kopie eines Urteils vorzulegen. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates endgültig beziehungsweise rechtskräftig geworden ist.
Die Frage der Rechtskraft wird nach dem Recht des Staates beurteilt, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat.
Welche Voraussetzungen gelten für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils?
Die wichtigsten Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sind in Artikel 54 des Gesetzes Nr. 5718 geregelt.
Gegenseitigkeit
Für die Vollstreckbarerklärung muss grundsätzlich Gegenseitigkeit zwischen der Türkei und dem Staat bestehen, aus dem die Entscheidung stammt.
Keine ausschließliche türkische Zuständigkeit
Die ausländische Entscheidung darf grundsätzlich keine Angelegenheit betreffen, die ausschließlich türkischen Gerichten vorbehalten ist.
Keine offensichtlich unangemessene Zuständigkeit
Unter den Voraussetzungen des Gesetzes kann auch relevant sein, ob das ausländische Gericht einen tatsächlichen Bezug zur Streitigkeit oder zu den Parteien hatte.
Türkischer ordre public
Der Inhalt beziehungsweise die Wirkung der Entscheidung darf nicht offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung verstoßen.
Verfahrensrechte
Ordnungsgemäße Ladung, Vertretung und Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Partei können für die Tenfizprüfung entscheidend sein.
Rechtskraft
Die ausländische Entscheidung muss nach dem Recht ihres Ursprungsstaates rechtskräftig sein.
Was bedeutet Gegenseitigkeit bei der Vollstreckung?
Für die Vollstreckbarerklärung verlangt Artikel 54 grundsätzlich eine Form der Gegenseitigkeit zwischen der Türkei und dem Staat, aus dem die Entscheidung stammt.
Diese Gegenseitigkeit kann sich aus einem internationalen Abkommen, aus dem ausländischen nationalen Recht oder aus der tatsächlichen Praxis des betreffenden Staates ergeben.
Es ist deshalb nicht zwingend erforderlich, dass zwischen der Türkei und jedem Staat ein spezieller bilateraler Vollstreckungsvertrag besteht.
Ob die erforderliche Gegenseitigkeit gegeben ist, muss für den jeweiligen Ursprungsstaat geprüft werden.
Bei einer reinen Anerkennung ist die Gegenseitigkeitsvoraussetzung des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe a nach Artikel 58 ausdrücklich nicht anzuwenden. Dieser Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist in internationalen Verfahren besonders wichtig.
Was bedeutet ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte?
Eine ausländische Entscheidung kann nicht ohne weiteres vollstreckbar erklärt werden, wenn sie einen Gegenstand betrifft, für den nach türkischem Recht ausschließlich türkische Gerichte zuständig sind.
Ob eine solche ausschließliche Zuständigkeit besteht, hängt vom konkreten Rechtsgebiet und Streitgegenstand ab.
Deshalb sollte die Zuständigkeit nicht allein danach bewertet werden, dass ein ausländisches Gericht sich selbst für zuständig erklärt hat.
Wann verstößt eine ausländische Entscheidung gegen den türkischen ordre public?
Nach Artikel 54 darf eine ausländische Entscheidung nicht vollstreckbar erklärt werden, wenn ihr Ergebnis beziehungsweise ihre Wirkung offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung verstößt.
Der ordre-public-Vorbehalt bedeutet jedoch nicht, dass jedes unterschiedliche ausländische Rechtsverständnis automatisch zur Ablehnung führt.
Entscheidend ist, ob die Anerkennung oder Vollstreckung im konkreten Fall mit grundlegenden Prinzipien der türkischen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre.
Welche Bedeutung haben Zustellung und rechtliches Gehör?
Ein besonders wichtiger Prüfungsbereich betrifft die Beteiligung der Partei am ursprünglichen ausländischen Verfahren.
Wurde die Person, gegen die in der Türkei vollstreckt werden soll, nach dem Recht des Ursprungsstaates nicht ordnungsgemäß geladen, nicht vertreten oder entgegen den dortigen Verfahrensregeln in ihrer Abwesenheit verurteilt, kann dies unter den Voraussetzungen des Artikels 54 ein relevantes Hindernis darstellen.
Deshalb können Zustellungsnachweise, Ladungsunterlagen und Dokumente über die Vertretung im ausländischen Verfahren für die Tenfizakte von erheblicher Bedeutung sein.
Ein ausländisches Versäumnisurteil ist nicht allein deshalb automatisch unwirksam. Entscheidend sind die konkrete Durchführung des Verfahrens und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Prüft das türkische Gericht den gesamten ausländischen Rechtsstreit erneut?
Das Anerkennungs- oder Tenfizverfahren ist grundsätzlich kein zweites vollständiges Verfahren über denselben zivilrechtlichen Streit.
Im Mittelpunkt steht vielmehr die Frage, ob die ausländische Entscheidung die Voraussetzungen des türkischen internationalen Verfahrensrechts für Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung erfüllt.
Das türkische Gericht entscheidet daher nicht gewöhnlich erneut darüber, welche Partei im ursprünglichen Rechtsstreit nach einer eigenen vollständigen Beweisaufnahme Recht hatte.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Prüfung rein formal ist. Fragen wie öffentliche Ordnung, Verfahrensrechte, Zuständigkeit und Gegenseitigkeit können eine substanzielle rechtliche Bewertung erfordern.
Welches Gericht ist für Anerkennung und Vollstreckung zuständig?
Artikel 51 des Gesetzes Nr. 5718 bestimmt für Tenfizverfahren grundsätzlich das zuständige Asliye-Gericht.
Welches konkrete Gericht sachlich zuständig ist, sollte zusätzlich anhand des Gegenstands der ausländischen Entscheidung geprüft werden. Bei familien-, handels- oder anderen spezialgesetzlich geregelten Materien können besondere gerichtliche Zuständigkeitsfragen relevant sein.
Örtlich ist grundsätzlich das Gericht am türkischen Wohnsitz der Person zuständig, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird. Hat diese Person keinen Wohnsitz in der Türkei, kommt der Ort ihres tatsächlichen Aufenthalts in Betracht.
Bestehen weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort in der Türkei, sieht Artikel 51 Ankara, Istanbul oder Izmir als mögliche Gerichtsstände vor.
Wann kann ein Anerkennungs- oder Tenfizverfahren in Antalya geführt werden?
Ein Verfahren kann nicht allein deshalb zwingend vor einem Gericht in Antalya eingeleitet werden, weil die beauftragte Rechtsanwältin ihre Kanzlei in Antalya hat oder sich vollstreckbares Vermögen in Antalya befindet.
Befindet sich jedoch der gesetzlich maßgebliche Wohnsitz oder tatsächliche Aufenthaltsort der Person, gegen die die Entscheidung geltend gemacht wird, in Antalya, kann die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts in Antalya gegeben sein.
Liegt weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort dieser Person in der Türkei vor, verweist Artikel 51 grundsätzlich auf Ankara, Istanbul oder Izmir.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sollte deshalb vor Einreichung des Antrags anhand der konkreten ausländischen Entscheidung, ihres Gegenstands und der Parteien geprüft werden.
Welche Dokumente werden für ein Tenfizverfahren benötigt?
Artikel 53 des Gesetzes Nr. 5718 nennt zentrale Dokumente, die mit dem Antrag vorgelegt werden müssen.
Ausländische Gerichtsentscheidung
Erforderlich ist grundsätzlich das ordnungsgemäß bestätigte Original oder eine von der ausländischen Gerichtsbehörde bestätigte Ausfertigung beziehungsweise Abschrift.
Nachweis der Rechtskraft
Es muss dokumentiert werden, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates rechtskräftig geworden ist.
Bestätigte Übersetzung
Für die ausländische Entscheidung und den Rechtskraftnachweis sind die nach türkischem Verfahrensrecht erforderlichen bestätigten Übersetzungen vorzubereiten.
Zustellungsunterlagen
Bestehen Fragen zur Beteiligung der Gegenseite am Ausgangsverfahren, können Ladungs- und Zustellungsnachweise wichtig sein.
Identitäts- und Unternehmensdaten
Bei natürlichen Personen oder Unternehmen müssen die Beteiligten eindeutig identifiziert werden können.
Vollmacht
Wird das Verfahren anwaltlich geführt, muss eine für das konkrete Verfahren geeignete Vollmacht vorliegen.
Ist für das ausländische Urteil eine Apostille erforderlich?
Artikel 53 verlangt eine ordnungsgemäß bestätigte ausländische Gerichtsentscheidung sowie einen entsprechend bestätigten Nachweis ihrer Rechtskraft.
Welche Form der Echtheitsbestätigung erforderlich ist, hängt insbesondere vom Ursprungsstaat und den zwischen diesem Staat und der Türkei anwendbaren internationalen Übereinkommen ab.
Bei Staaten, für die das Haager Apostille-Übereinkommen im Verhältnis zur Türkei anwendbar ist, kann die Apostille eine zentrale Rolle spielen.
In anderen Fällen können andere Legalisations- oder Bestätigungsverfahren erforderlich sein.
Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass jedes ausländische Urteil lediglich mit einer gewöhnlichen Kopie und Übersetzung eingereicht werden kann.
Wie läuft ein Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren ab?
- Prüfung der ausländischen Entscheidung: Zunächst wird festgestellt, aus welchem Staat und welchem Gericht die Entscheidung stammt, welchen Gegenstand sie betrifft und ob sie rechtskräftig ist.
- Bestimmung des Verfahrensziels: Es wird geprüft, ob lediglich Anerkennung oder eine Vollstreckbarerklärung benötigt wird.
- Prüfung der Zuständigkeit: Das sachlich und örtlich zuständige türkische Gericht wird bestimmt.
- Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen: Je nach Antrag werden Gegenseitigkeit, Zuständigkeit, ordre public und Verfahrensrechte geprüft.
- Vorbereitung der ausländischen Dokumente: Urteil, Rechtskraftnachweis, Echtheitsbestätigungen und Übersetzungen werden zusammengestellt.
- Einreichung des Antrags: Der Anerkennungs- beziehungsweise Tenfizantrag wird beim zuständigen türkischen Gericht gestellt.
- Zustellung an die Gegenseite: Im streitigen Verfahren werden Antrag und Termin grundsätzlich der Gegenseite zugestellt.
- Gerichtliche Prüfung: Das Gericht untersucht die gesetzlichen Voraussetzungen und mögliche Einwendungen.
- Entscheidung und weitere Durchsetzung: Nach erfolgreicher Vollstreckbarerklärung kann die Entscheidung im Rahmen der türkischen Vollstreckungsordnung durchgesetzt werden.
Welche Einwendungen kann die Gegenseite erheben?
Artikel 55 begrenzt die Einwendungen im Tenfizverfahren.
Die Gegenseite kann insbesondere geltend machen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nicht vorliegen.
Außerdem kann vorgebracht werden, dass die ausländische Entscheidung bereits ganz oder teilweise erfüllt wurde oder dass nachträglich ein Umstand entstanden ist, der ihrer Erfüllung entgegensteht.
Das Tenfizverfahren soll deshalb grundsätzlich nicht dazu dienen, den ursprünglichen Rechtsstreit vollständig neu zu führen.
Kann ein ausländisches Urteil nur teilweise vollstreckbar erklärt werden?
Ja. Das türkische Gericht kann nach Artikel 56 die ausländische Entscheidung ganz oder teilweise für vollstreckbar erklären oder den Antrag zurückweisen.
Eine teilweise Vollstreckbarerklärung kann beispielsweise relevant sein, wenn nur bestimmte Teile des ausländischen Urteils die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen oder nur ein bestimmter Teil des Urteils in der Türkei durchgesetzt werden soll.
Was passiert nach einer erfolgreichen Vollstreckbarerklärung?
Nach Artikel 57 wird eine erfolgreich für vollstreckbar erklärte ausländische Entscheidung grundsätzlich wie eine Entscheidung eines türkischen Gerichts vollstreckt.
Bei einem Zahlungsurteil kann dies beispielsweise bedeuten, dass anschließend ein türkisches Zwangsvollstreckungsverfahren gegen pfändbares Vermögen des Schuldners eingeleitet werden kann.
Welche Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlich möglich sind, hängt vom Inhalt des Urteils, vorhandenem Vermögen und den türkischen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ab.
Können Anerkennungs- und Tenfizentscheidungen angefochten werden?
Entscheidungen über die Annahme oder Zurückweisung eines Tenfizantrags unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Rechtsmittelregeln.
Artikel 57 enthält zusätzlich die besondere Regel, dass das dort vorgesehene Rechtsmittel die Vollstreckung der Tenfizentscheidung hemmt.
Welcher konkrete Rechtsmittelweg im Einzelfall eröffnet ist und welche Fristen gelten, sollte anhand der zugestellten Gerichtsentscheidung geprüft werden.
Anerkennung ausländischer Scheidungsentscheidungen in der Türkei
Ausländische Scheidungsentscheidungen gehören zu den häufigsten Fällen, in denen eine ausländische Entscheidung in der Türkei rechtliche Wirkung entfalten soll.
Neben dem klassischen gerichtlichen Anerkennungsverfahren nach dem Gesetz Nr. 5718 besteht für bestimmte ausländische Entscheidungen über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe sowie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ein besonderes Verwaltungsverfahren nach Artikel 27/A des türkischen Personenstandsgesetzes Nr. 5490.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die betreffende ausländische Entscheidung ohne vorherige Anerkennungsklage durch die zuständige Kommission in das türkische Familienregister eingetragen werden.
Ob dieser Verwaltungsweg im konkreten Fall zur Verfügung steht, sollte anhand der Art der Entscheidung, ihrer Rechtskraft, der beteiligten Personen und der vorhandenen Unterlagen geprüft werden.
Verwaltungsrechtliche Registrierung ausländischer Scheidungsentscheidungen nach Artikel 27/A
Artikel 27/A des Gesetzes Nr. 5490 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung von Entscheidungen ausländischer gerichtlicher oder administrativer Behörden über Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe direkt in das türkische Personenstandsregister.
Dieses Verfahren ist von einer gerichtlichen Anerkennungsklage zu unterscheiden. Wird der Antrag von der zuständigen Kommission angenommen, ist für die bloße Eintragung des betreffenden familienrechtlichen Status grundsätzlich keine gesonderte Anerkennungsklage erforderlich.
Die Anträge können im Ausland grundsätzlich bei der zuständigen türkischen Auslandsvertretung und in der Türkei bei den hierfür vorgesehenen Provinzdirektionen für Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten gestellt werden.
Die Parteien müssen bei der zuständigen Stelle nicht zwingend gleichzeitig anwesend sein. Werden getrennte Anträge gestellt, darf der Zeitraum zwischen den beiden Anträgen nach der einschlägigen Verordnung grundsätzlich nicht mehr als 90 Tage betragen. Für bestimmte besondere Konstellationen gelten zusätzliche Regelungen.
Enthält die ausländische Entscheidung zusätzlich Regelungen über Sorgerecht, Kindesunterhalt, persönlichen Umgang mit dem Kind, güterrechtliche Ansprüche oder Schadensersatz, werden diese vollstreckungsfähigen Teile durch die administrative Registrierung der Scheidung nicht automatisch in der Türkei vollstreckbar. Für solche Nebenentscheidungen kann weiterhin ein gerichtliches Anerkennungs- oder Tenfizverfahren nach dem Gesetz Nr. 5718 erforderlich sein.
Wird der Antrag auf administrative Registrierung abgelehnt, kann abhängig vom konkreten Fall weiterhin ein gerichtliches Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren vor dem zuständigen türkischen Gericht in Betracht kommen.
Ausländische Handels- und Vertragsurteile
Internationale Geschäftsbeziehungen führen häufig zu Urteilen über Kaufpreise, Dienstleistungen, Darlehen, Lieferverträge oder andere vertragliche Forderungen.
Hat ein Unternehmen bereits im Ausland ein rechtskräftiges Urteil erstritten und befindet sich Vermögen des Schuldners in der Türkei, kann eine Vollstreckbarerklärung in Betracht kommen.
Vor Einleitung des Verfahrens sollten insbesondere Ursprungsstaat, Rechtskraft, Zustellung, Gegenseitigkeit, Zuständigkeit des ausländischen Gerichts und der genaue Urteilstenor geprüft werden.
Ausländische Schadensersatz- und Forderungsentscheidungen
Auch ausländische Urteile über Schadensersatz oder sonstige zivilrechtliche Geldforderungen können grundsätzlich Gegenstand eines Tenfizverfahrens sein.
Dabei prüft das türkische Gericht nicht allein die Höhe des zugesprochenen Betrags, sondern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirkung der ausländischen Entscheidung in der Türkei.
Bei außergewöhnlichen Schadensersatzpositionen kann insbesondere die ordre-public-Prüfung eine besondere Bedeutung erlangen.
Können ausländische Strafurteile in der Türkei vollstreckt werden?
Die Anerkennungs- und Tenfizregeln der Artikel 50 bis 59 betreffen grundsätzlich ausländische Entscheidungen in Zivilsachen.
Artikel 50 sieht jedoch ausdrücklich vor, dass für persönliche beziehungsweise privatrechtliche Ansprüche, die in einem ausländischen Strafurteil enthalten sind, eine Vollstreckbarerklärung beantragt werden kann.
Die strafrechtliche Sanktion selbst ist davon zu unterscheiden und richtet sich nicht ohne weiteres nach denselben Tenfizregeln.
Sind ausländische Schiedssprüche dasselbe wie ausländische Gerichtsurteile?
Nein. Ein ausländischer Schiedsspruch ist kein ausländisches staatliches Gerichtsurteil.
Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten eigene Vorschriften, insbesondere die Artikel 60 ff. des Gesetzes Nr. 5718 sowie gegebenenfalls internationale Übereinkommen.
Deshalb sollte bei einem ausländischen Schiedsspruch nicht automatisch das Verfahren für ausländische staatliche Gerichtsurteile angewendet werden.
Müssen ausländische Antragsteller in der Türkei eine Sicherheitsleistung hinterlegen?
Artikel 48 des Gesetzes Nr. 5718 enthält eine besondere Regel für ausländische natürliche und juristische Personen, die vor türkischen Gerichten Verfahren führen oder Zwangsvollstreckung betreiben.
Grundsätzlich kann eine Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten und mögliche Schäden der Gegenseite verlangt werden.
Das Gesetz sieht jedoch eine Befreiung auf Grundlage der Gegenseitigkeit vor. Zusätzlich können internationale Abkommen für bestimmte Staatsangehörige oder Konstellationen relevant sein.
Ob im konkreten Anerkennungs- oder Tenfizverfahren tatsächlich eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, sollte deshalb anhand der Staatsangehörigkeit beziehungsweise des Sitzstaates des Antragstellers geprüft werden.
Wie lange dauert die Anerkennung oder Vollstreckung eines ausländischen Urteils?
Für das gesamte Anerkennungs- oder Tenfizverfahren gibt es keine einheitliche Bearbeitungsdauer, die für jeden Fall garantiert werden kann.
Die Dauer hängt unter anderem davon ab, ob die Gegenseite in der Türkei oder im Ausland zugestellt werden muss, ob Einwendungen erhoben werden, ob ausländische Dokumente vollständig vorliegen und ob gegen die gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden.
Besonders internationale Zustellungen können den tatsächlichen Verfahrensablauf verlängern.
Eine seriöse rechtliche Einschätzung sollte deshalb nicht allein anhand einer pauschalen Monatsangabe erfolgen.

Rechtsanwältin Cennet Kesici Çetinbaş
Cennet Kesici Çetinbaş absolvierte ihr Studium an der juristischen Fakultät der Akdeniz Universität im Jahr 2014 und ist seit 2015 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist unter der Zulassungsnummer 4696 bei der Rechtsanwaltskammer Antalya eingetragen.
Privatpersonen und Unternehmen können bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen, der Prüfung internationaler Zuständigkeit, der Vorbereitung ausländischer Urkunden und den anschließenden gerichtlichen Verfahren in der Türkei beraten und vertreten werden.
Vor Einleitung eines Verfahrens kann insbesondere geprüft werden, ob Anerkennung, Tenfiz oder bei bestimmten ausländischen familienrechtlichen Entscheidungen ein besonderes administratives Registrierungsverfahren benötigt wird.
Unterstützung für deutschsprachige Mandanten
Rechtsanwältin Cennet Kesici Çetinbaş arbeitet bei Bedarf mit professionellen deutschsprachigen Dolmetschern zusammen. Dadurch können ausländische Urteile, Anerkennungsfragen und Verfahrensschritte verständlich besprochen werden.
Türkische Gerichts- und Verwaltungsverfahren werden grundsätzlich in türkischer Sprache geführt. Ausländische Entscheidungen und Rechtskraftnachweise müssen in der für das jeweilige Verfahren vorgeschriebenen Form und mit den erforderlichen Übersetzungen vorgelegt werden.
Mandanten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und anderen Staaten können vorhandene Gerichtsentscheidungen und Rechtskraftnachweise zunächst digital zur rechtlichen Einordnung übermitteln.
Kanzlei in Antalya
Die Kanzlei befindet sich in Muratpaşa, Antalya. Für eine erste Prüfung können insbesondere die vollständige ausländische Gerichtsentscheidung, der Rechtskraftnachweis, Informationen über die Parteien und Angaben dazu übermittelt werden, welche Wirkung der Entscheidung in der Türkei erreicht werden soll.
Anschrift:
Bayındır, Toroslar Cd. Başaran Apt. No:82/2
Muratpaşa, Antalya 07000, Türkei

Offizielle Rechtsgrundlagen und Informationsstellen: Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ist insbesondere in den Artikeln 50 bis 59 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Verfahrensrecht geregelt. Informationen zur administrativen Registrierung bestimmter ausländischer Entscheidungen über Scheidung und Personenstand nach Artikel 27/A des Gesetzes Nr. 5490 veröffentlicht die Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten . Weitere Informationen des türkischen Justizministeriums zu internationalen Rechtsfragen finden sich bei der Generaldirektion für internationale Rechtsbeziehungen und Außenbeziehungen .
Ausländische Gerichtsentscheidung für die Türkei prüfen lassen
Wenn Sie bereits über ein rechtskräftiges Urteil aus Deutschland, Österreich, der Schweiz oder einem anderen Staat verfügen und dieses in der Türkei anerkennen, registrieren oder vollstrecken lassen möchten, kann zunächst geprüft werden, welches Verfahren erforderlich ist.
Für eine erste rechtliche Einordnung sind die vollständige Gerichtsentscheidung, ein vorhandener Rechtskraftnachweis und Informationen darüber hilfreich, gegen wen und zu welchem Zweck die Entscheidung in der Türkei verwendet werden soll.
Telefon: +90 543 620 68 36
Häufige Fragen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile
Wird ein deutsches Gerichtsurteil automatisch in der Türkei anerkannt?
Nicht in jedem Fall automatisch. Soll die Entscheidung in der Türkei als rechtskräftige Entscheidung wirken oder vollstreckt werden, müssen die für Anerkennung beziehungsweise Tenfiz geltenden Voraussetzungen geprüft werden.
Was ist der Unterschied zwischen Anerkennung und Tenfiz?
Anerkennung betrifft grundsätzlich die rechtliche Wirkung der ausländischen Entscheidung in der Türkei. Tenfiz bedeutet dagegen die Vollstreckbarerklärung und ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Entscheidung zwangsweise durchgesetzt werden soll.
Muss das ausländische Urteil rechtskräftig sein?
Ja. Für die Anwendung der allgemeinen Anerkennungs- und Tenfizregeln muss die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates rechtskräftig geworden sein.
Brauche ich eine Apostille?
Die erforderliche Form der Echtheitsbestätigung hängt vom Ursprungsstaat und den anwendbaren internationalen Übereinkommen ab. Bei vielen Staaten kann eine Apostille erforderlich oder geeignet sein; in anderen Fällen gelten andere Legalisationsregeln.
Muss das Urteil ins Türkische übersetzt werden?
Für das türkische Gerichtsverfahren müssen die ausländische Entscheidung und der Rechtskraftnachweis grundsätzlich mit den erforderlichen bestätigten türkischen Übersetzungen vorgelegt werden.
Prüft das türkische Gericht den gesamten Fall neu?
Das Anerkennungs- oder Tenfizverfahren ist grundsätzlich keine vollständige Wiederholung des ursprünglichen Rechtsstreits. Das türkische Gericht prüft insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirkung der ausländischen Entscheidung in der Türkei.
Ist Gegenseitigkeit immer erforderlich?
Nein. Das Gegenseitigkeitserfordernis des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe a gilt grundsätzlich für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen. Bei der reinen Anerkennung wird diese Voraussetzung nach Artikel 58 des Gesetzes Nr. 5718 ausdrücklich nicht angewendet. Für die Anerkennung müssen jedoch die übrigen einschlägigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sein.
Muss zwischen der Türkei und dem anderen Staat ein Vertrag bestehen?
Nicht zwingend. Die erforderliche Gegenseitigkeit kann neben einem internationalen Vertrag auch aus ausländischem Recht oder tatsächlicher Anwendung entstehen.
Kann ein Versäumnisurteil in der Türkei vollstreckt werden?
Ein Versäumnisurteil ist nicht allein wegen seiner Bezeichnung automatisch ausgeschlossen. Entscheidend ist insbesondere, ob die betroffene Partei ordnungsgemäß geladen wurde und ihre Verfahrensrechte nach den maßgeblichen Regeln gewahrt wurden.
Kann nur ein Teil eines Urteils vollstreckt werden?
Ja. Das türkische Gericht kann eine ausländische Entscheidung grundsätzlich auch nur teilweise für vollstreckbar erklären.
Kann ein Zahlungsurteil aus Deutschland in der Türkei vollstreckt werden?
Grundsätzlich kann ein rechtskräftiges ausländisches Zahlungsurteil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Türkei für vollstreckbar erklärt und anschließend vollstreckt werden.
Kann das Verfahren immer in Antalya geführt werden?
Nein. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort der Person, gegen die die Entscheidung geltend gemacht wird. Besteht weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort in der Türkei, nennt Artikel 51 Ankara, Istanbul oder Izmir.
Kann eine ausländische Scheidung ohne Anerkennungsklage in der Türkei registriert werden?
Unter den Voraussetzungen des Artikels 27/A des Gesetzes Nr. 5490 können bestimmte rechtskräftige ausländische Entscheidungen über Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe administrativ in das türkische Personenstandsregister eingetragen werden. Ob dieser Weg im konkreten Fall möglich ist, muss anhand der Entscheidung und der Beteiligten geprüft werden.
Werden Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensregelungen durch die administrative Scheidungsregistrierung automatisch vollstreckbar?
Nein. Die administrative Registrierung der Scheidung bewirkt für vollstreckungsfähige Nebenentscheidungen wie Sorgerecht, Kindesunterhalt, persönlichen Umgang, güterrechtliche Ansprüche oder Schadensersatz grundsätzlich keine Tenfizwirkung. Für solche Teile kann ein gesondertes gerichtliches Verfahren erforderlich sein.
Was passiert nach erfolgreichem Tenfiz?
Die für vollstreckbar erklärte ausländische Entscheidung kann grundsätzlich wie ein türkisches Gerichtsurteil vollstreckt werden.
Können ausländische Schiedssprüche nach denselben Regeln vollstreckt werden?
Nein. Für ausländische Schiedssprüche gelten eigene gesetzliche und gegebenenfalls völkerrechtliche Regeln.
Wie lange dauert ein Anerkennungs- oder Tenfizverfahren?
Eine einheitliche Dauer kann nicht garantiert werden. Insbesondere Zustellung, Vollständigkeit der Dokumente, Einwendungen der Gegenseite und mögliche Rechtsmittel beeinflussen den Verfahrensablauf.
Verantwortlich für den Inhalt: Rechtsanwältin Cennet Kesici Çetinbaş
Berufliche Zulassung: Rechtsanwaltskammer Antalya, Zulassungsnummer 4696
Juristische Ausbildung: Akdeniz Universität, Abschluss 2014
Anwaltliche Tätigkeit: Seit 2015
Rechtsstand: 11. September 2026
Rechtlicher Hinweis
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Ob eine ausländische Gerichtsentscheidung in der Türkei anerkannt, administrativ registriert oder für vollstreckbar erklärt werden kann, hängt insbesondere von Ursprungsstaat, Art der Entscheidung, Rechtskraft, Zuständigkeit, Verfahrensführung und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des türkischen Gerichts beziehungsweise die Voraussetzungen eines administrativen Registrierungsverfahrens müssen im Einzelfall geprüft werden. Eine erfolgreiche Anerkennung, Registrierung oder Vollstreckbarerklärung kann nicht garantiert werden.
